Elementarschadenshilfen
Förderdatenbank
Freistaat Sachsen
Sachsen
Loan
Aucune date de clôture - les candidatures restent ouvertes
4 mai 2020
Deutsch (German)
À qui cela s’adresse
Qui peut candidater
Un particulier · Une entreprise · Une association ou une fédération
Taille de l’entreprise
Microentreprise - moins de 10 salariés · Petite - moins de 50 salariés · Moyenne - moins de 250 salariés · Grande - 250 salariés ou plus
Où cela s’applique
Niveau de financement
Land (État régional)
Secteurs
Services · Professions libérales · Hôtellerie et tourisme · Commerce de gros et de détail · Artisanat · Culture et industries créatives · Industrie manufacturière
Ce que dit le programme
Wenn Sie zur Beseitigung von Schäden durch Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit und im Notfall einen Zuschuss bekommen.
Ce que le programme finance
Das Land Sachsen gewährt Hilfen zur Beseitigung von Schäden, die beispielsweise durch
- Hochwasser,
- Unwetter,
- Wirbelstürme,
- Dürre,
- Erdbeben oder
- Waldbrände
verursacht wurden.
Sie erhalten die Förderung als Aufbauhilfe zur Beseitigung von Schäden und Zerstörungen an baulichen Anlagen, Wegen oder Gegenständen.
Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen oder in Härtefällen als Zuschuss.
Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 25 Jahre.
Die Höhe des Zuschusses beträgt
- bei bedürftigen natürlichen Personen bis zu 70 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens,
- bei Vereinen und Unternehmen bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens.
Sie können den Zuschuss durch ein Darlehen ergänzen.
Richten Sie Ihren Antrag bis spätestens 6 Monate nach dem Schadensereignis an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).
Conditions indiquées par la source
Antragsberechtigt für die Aufbauhilfe für Unternehmen sind
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe,
- Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
- Unternehmen der Wohnungswirtschaft,
- kommunale Gebietskörperschaften,
- Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts.
Antragsberechtigt für die Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, dinglich Nutzungsberechtigte, Vermieterinnen und Vermieter sowie Vereine, Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Klöster.
Eine Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass ein Elementarereignis stattgefunden hat.
- Sie müssen beim Schadenseintritt Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sein.
- Ihr Schaden muss mindestens EUR 5.000 betragen.
- Wenn Sie als Unternehmen die Aufbauhilfe beantragen, gilt:Als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe müssen Sie Ihre Tätigkeit vor dem Schaden im Haupterwerb durchführt haben. Diese Regelung gilt, wenn Sie eine Betreiberin oder Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind.
- Von der Förderung ausgeschlossen sind Sie als Unternehmen mit als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt oder mehr als EUR 125 Millionen Jahresumsatz.
- Sie erhalten keine Förderung als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und der Wanderschäferei, in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie in der Forstwirtschaft.
- bedürftige natürliche Person, bei der das im letzten Veranlagungsjahr erzielte steuerpflichtige Jahreseinkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32 a Absatz 1 und 5 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt,
- Person, die aus bestimmten Gründen kein Darlehen bekommt,
- Verein, der ein Darlehen nicht aus eigener Kraft zurückzahlen kann und dessen Schaden EUR 300.000 übersteigt,
- Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie Jungunternehmen, das seit mindestens 5 Jahren tätig ist und das den Schaden aufgrund der finanziellen Situation nicht tragen kann.
Sie erhalten keine Förderung für
- Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden und
- Schäden, bei denen Betroffene Erfolg versprechende Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder bei dem Schadensereignis keine Selbsthilfe ergriffen hat.
Sur quoi repose cette fiche
Gemeinsame Richtlinie Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 18. Dezember 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2021, S. 26.
Thèmes indiqués par la source : Unternehmensfinanzierung Schadensbeseitigung Darlehen Zuschuss Hochwasser Flut Sturm Katastrophe
Texte du programme: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Page source.
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La fiche
Ce que le catalogue a enregistré sur ce programme : qui le finance, où il s'applique et quand il se termine.
Organisme financeur
Freistaat Sachsen
Programme
Loan
Régions (NUTS)
Clôture
Aucune date de clôture - les candidatures restent ouvertes
Publié le
4 mai 2020
Langues
Deutsch (German)
Source
Förderdatenbank · elementarschadenshilfen
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