Elementarschadenshilfen

Ouvert

Förderdatenbank

Toutes les régions

Freistaat Sachsen

Sachsen

Loan

Aucune date de clôture - les candidatures restent ouvertes

4 mai 2020

Deutsch (German)

À qui cela s’adresse

Taille de l’entreprise

Microentreprise - moins de 10 salariés · Petite - moins de 50 salariés · Moyenne - moins de 250 salariés · Grande - 250 salariés ou plus

Où cela s’applique

Sachsen

Niveau de financement

Land (État régional)

Secteurs

Services · Professions libérales · Hôtellerie et tourisme · Commerce de gros et de détail · Artisanat · Culture et industries créatives · Industrie manufacturière

Ce que dit le programme

Wenn Sie zur Beseitigung von Schäden durch Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Kredit und im Notfall einen Zuschuss bekommen.

Ce que le programme finance

Das Land Sachsen gewährt Hilfen zur Beseitigung von Schäden, die beispielsweise durch

  • Hochwasser,
  • Unwetter,
  • Wirbelstürme,
  • Dürre,
  • Erdbeben oder
  • Waldbrände

verursacht wurden.

Sie erhalten die Förderung als Aufbauhilfe zur Beseitigung von Schäden und Zerstörungen an baulichen Anlagen, Wegen oder Gegenständen.

Sie bekommen die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen oder in Härtefällen als Zuschuss.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Laufzeit beträgt bis zu 25 Jahre.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • bei bedürftigen natürlichen Personen bis zu 70 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens,
  • bei Vereinen und Unternehmen bis zu 50 Prozent des zuwendungsfähigen Schadens.

Sie können den Zuschuss durch ein Darlehen ergänzen.

Richten Sie Ihren Antrag bis spätestens 6 Monate nach dem Schadensereignis an die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB).

Conditions indiquées par la source

Antragsberechtigt für die Aufbauhilfe für Unternehmen sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe,
  • Unternehmen der Ent- und Versorgungswirtschaft,
  • Unternehmen der Wohnungswirtschaft,
  • kommunale Gebietskörperschaften,
  • Genossenschaften, gemeinnützige private Unternehmen und Stiftungen des Privatrechts.

Antragsberechtigt für die Aufbauhilfen für Private, Vereine und Kirchen sind Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstgenutztem Wohneigentum, dinglich Nutzungsberechtigte, Vermieterinnen und Vermieter sowie Vereine, Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Klöster.

Eine Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Es muss eine Feststellung des Kabinetts vorliegen, dass ein Elementarereignis stattgefunden hat.
  • Sie müssen beim Schadenseintritt Eigentümerin oder Eigentümer des geschädigten Objektes oder zur Beseitigung des Schadens verpflichtet sein.
  • Ihr Schaden muss mindestens EUR 5.000 betragen.
  • Wenn Sie als Unternehmen die Aufbauhilfe beantragen, gilt:Als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe müssen Sie Ihre Tätigkeit vor dem Schaden im Haupterwerb durchführt haben. Diese Regelung gilt, wenn Sie eine Betreiberin oder Betreiber von Anlagen zur Nutzung Erneuerbarer Energien sind.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Sie als Unternehmen mit als 500 Beschäftigten im Jahresdurchschnitt oder mehr als EUR 125 Millionen Jahresumsatz.
  • Sie erhalten keine Förderung als Unternehmen in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich der Imkerei und der Wanderschäferei, in der Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur sowie in der Forstwirtschaft.
  • bedürftige natürliche Person, bei der das im letzten Veranlagungsjahr erzielte steuerpflichtige Jahreseinkommen den 2,5-fachen Grundfreibetrag nach § 32 a Absatz 1 und 5 des Einkommenssteuergesetzes nicht übersteigt,
  • Person, die aus bestimmten Gründen kein Darlehen bekommt,
  • Verein, der ein Darlehen nicht aus eigener Kraft zurückzahlen kann und dessen Schaden EUR 300.000 übersteigt,
  • Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten sowie Jungunternehmen, das seit mindestens 5 Jahren tätig ist und das den Schaden aufgrund der finanziellen Situation nicht tragen kann.

Sie erhalten keine Förderung für

  • Schäden an Gebäuden und baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung oder Anzeige des Bauvorhabens errichtet wurden und
  • Schäden, bei denen Betroffene Erfolg versprechende Vorsorgemaßnahmen unterlassen hat oder bei dem Schadensereignis keine Selbsthilfe ergriffen hat.

Sur quoi repose cette fiche

Gemeinsame Richtlinie Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt und des Sächsischen Staatsministeriums für Regionalentwicklung vom 18. Dezember 2020, Sächsisches Amtsblatt Nr. 2 vom 14. Januar 2021, S. 26.

Thèmes indiqués par la source : Unternehmensfinanzierung Schadensbeseitigung Darlehen Zuschuss Hochwasser Flut Sturm Katastrophe

Texte du programme: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Page source.

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La fiche

Ce que le catalogue a enregistré sur ce programme : qui le finance, où il s'applique et quand il se termine.

Organisme financeur

Freistaat Sachsen

Programme

Loan

Régions (NUTS)

Sachsen

Clôture

Aucune date de clôture - les candidatures restent ouvertes

Publié le

4 mai 2020

Langues

Deutsch (German)

Source

Förderdatenbank · elementarschadenshilfen

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