Überregionale Offene Behindertenarbeit

Offen

Förderdatenbank

Alle Regionen

Freistaat Bayern

Bayern

Grant

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

1. Jan. 1970

Deutsch (German)

Für wen das gilt

Wer antragsberechtigt ist

Ein Verband oder Verein

Unternehmensgröße

Von der Quelle nicht angegeben

Wo es gilt

Bayern

Förderebene

Land

Branchen

Von der Quelle nicht angegeben

Was das Programm sagt

Wenn Sie als Dienst der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) Maßnahmen in Bayern durchführen, mit denen die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Bezirke unterstützen – von Diensten der überregionalen Offenen Behindertenarbeit (OBA) durchgeführte – niedrigschwellige ambulanten Hilfen für Menschen mit spezifischen Behinderungen im Sinn des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX).

Sie bekommen die Förderung für

  • die Ausgaben für die Beschäftigung des als erforderlich anerkannten Personals,
  • die Sachausgaben,
  • die Fahrtkosten sowie
  • Ausgaben für die Erstausstattung.

Sie erhalten die Förderung als Pauschale in Form eines Zuschusses.

Die jährliche Förderpauschale des Freistaats Bayern für die Erfüllung der Aufgaben der überregionalen OBA-Dienste beträgt für

  • Psychologinnen und Psychologen mit Diplom oder Masterabschluss bis zu EUR 33.700,
  • Fachkräfte bis zu EUR 24.300 und
  • sonstige Fachkräfte bis zu EUR 18.200.

Die jährliche Förderpauschale der Bezirke

  • richtet sich für Personalausgaben nach der jeweiligen Tarifentwicklung abzüglich der Förderpauschalen des Freistaates Bayern und zweckbestimmter Personalkostenzuschüsse Dritter,
  • beträgt für Sachausgaben bis zu EUR 7.000 EUR je bewilligte Planstelle und
  • für Erstausstattungsausgaben bis zu EUR 6.000 je bewilligte volle Fach- und Verwaltungskraftstelle.

Die Erstattung Ihrer Fahrkosten beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch höchstens EUR 3.250 pro bewilligte Vollzeit-Fachkraft pro Jahr.

Stellen Sie bitte Ihren Erstantrag und den Stellenerweiterungsantrag bis spätestens zum 31.3. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Folgeanträge stellen Sie bitte bis spätestens zum 15.11. für das folgende Kalenderjahr formgerecht über den Spitzen- oder Landesverband und für den Fall, dass Sie als Antragstellerin und Antragsteller keinem Spitzen- oder Landesverband angehören, direkt an die zuständige Bezirksregierung und an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).

Bedingungen laut Quelle

Antragsberechtigt sind

  • die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • die sonstigen auf Landesebene in Bayern wirkenden, rechtsfähigen und gemeinnützigen Verbände und
  • die diesen Verbänden angeschlossenen Vereinigungen, die Menschen mit Behinderung und deren Belange vertreten, sowie
  • die einzelnen Träger der oben genannten Verbände und Vereinigungen.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Zwischen dem Träger, seinem Spitzen- oder Landesverband, dem jeweiligen Bezirk sowie dem Freistaat Bayern ist über die fachliche, personelle und organisatorische Konzeption sowie die Finanzierung des Dienstes Einvernehmen herbeizuführen.
  • Förderfähig sind Dienste, diesich an Menschen mit einer spezifischen Beeinträchtigung im Sinn der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) richten, von der in der Regel mindestens 1 Prozent der Bevölkerung betroffen ist,
  • selbstbestimmte Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft der Menschen mit Behinderungen fördern im Sinn des Artikels 19 UN-BRK und
  • spezielle behinderungsbedingte Bedarfe abdecken, die nicht bereits von Leistungen der Leistungsträger nach dem SGB II bis SGB XII erfasst sind.
  • allgemeine Beratung,
  • Informations- und Bildungsangebote,
  • Öffentlichkeitsarbeit,
  • Einbindung in und Aufbau von Netzwerken,
  • fachliche Leitung des Dienstes.
  • durch seine Ausbildung oder
  • im Einzelfall durch mehrjährige Erfahrung in der Behindertenarbeit oder durch Fortbildungsmaßnahmen für die Erfüllung seiner Aufgaben geeignet sein.

Worauf dieser Datensatz beruht

Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales und der bayerischen Bezirke vom 16. Dezember 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 926 vom 22. Dezember 2021; Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales, Stand März 2024.

Von der Quelle genannte Themen: Offene Behindertenarbeit ambulanten Hilfen Inklusion

Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.

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Der Datensatz

Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.

Fördergeber

Freistaat Bayern

Programm

Grant

Regionen (NUTS)

Bayern

Schließt

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

Veröffentlicht

1. Jan. 1970

Sprachen

Deutsch (German)

Quelle

Förderdatenbank · ueberregionale-offene-behindertenarbeit

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