Naturerlebnisräume
Förderdatenbank
Land Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Grant
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
24. Jan. 2020
Deutsch (German)
Für wen das gilt
Wer antragsberechtigt ist
Eine Kommune · Eine öffentliche Einrichtung · Ein Verband oder Verein
Unternehmensgröße
Von der Quelle nicht angegeben
Wo es gilt
Förderebene
Land
Branchen
Von der Quelle nicht angegeben
Was das Programm sagt
Wenn Sie einen Naturerlebnisraum in Ihrer Kommune entwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Was gefördert wird
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Finanzierung der Kosten für die Anlage oder Einrichtung eines Naturerlebnisraums.
Sie bekommen die Förderung für folgende Maßnahmen:
- Erstellung einer Entwicklungskonzeption im geplanten Naturerlebnisraum,
- Informationsarbeit, Informationselemente und Informationsstätten einschließlich der Errichtung von Informationsgebäuden,
- landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen,
- besucherlenkende Maßnahmen zur Sicherung schutzwürdiger Bereiche,
- Planung, Bau, Aufstellung beziehungsweise Einrichtung von Maßnahmen und Elementen in landschaftsgerechter und ökologischer Bauweise (zum Beispiel Wege und Pfade, Park-, Ruhe-, Spiel- und Lernplätze, Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen) und
- Kennzeichnungen für den Naturerlebnisraum.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Wenn Sie landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen oder Maßnahmen zur Schaffung barrierefreier Bereiche in den Naturerlebnisräumen in den Vordergrund stellen, kann der Fördersatz auf bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erhöht werden.
Richten Sie bitte Ihren Antrag über die zuständige untere Naturschutzbehörde an das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur, Referate V50/V53.
Untere Naturschutzbehörden sind in Schleswig-Holstein die Stadt- und Kreisverwaltungen.
Bedingungen laut Quelle
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Schleswig-Holstein, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Der Naturerlebnisraum muss gemäß § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) anerkannt sein oder es muss seine Anerkennung in Aussicht gestellt werden (Ausnahme: Erstellung einer Entwicklungskonzeption).
- Sie müssen die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen sicherstellen.
- Ihrem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen.
- Ihr Antrag für das laufende Kalenderjahr muss spätestens am 30.9. des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
- Sie müssen Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, vorrangig in Anspruch nehmen. Bei Nichtbeantragung erfolgt eine fiktive Anrechnung.
- Sie gewährleisten einen diskriminierungsfreien öffentlichen Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen.
- Sie gestalten die Einrichtungen möglichst barrierefrei.
Worauf dieser Datensatz beruht
Richtlinie des Ministeriums für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung vom 1. Januar 2021, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 4 vom 25. Januar 2021, S. 122.
Von der Quelle genannte Themen: Naturerfahrung Informationsvermittlung Besucherlenkung Wege Pfade Lernplatz Baumpflanzungen Entwicklungskonzeption
Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.
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Der Datensatz
Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.
Fördergeber
Land Schleswig-Holstein
Programm
Grant
Regionen (NUTS)
Schließt
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
Veröffentlicht
24. Jan. 2020
Sprachen
Deutsch (German)
Quelle
Förderdatenbank · naturerlebnisraeume
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