Einzelbetriebliche Förderung landwirtschaftlicher Unternehmen – Investitionen zur Diversifizierung

Offen

Förderdatenbank

Alle Regionen

Land Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Grant

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

4. Mai 2020

Deutsch (German)

Für wen das gilt

Wer antragsberechtigt ist

Ein Unternehmen

Unternehmensgröße

Kleinstunternehmen - unter 10 Beschäftigte · Kleines Unternehmen - unter 50 Beschäftigte · Mittleres Unternehmen - unter 250 Beschäftigte

Förderebene

Land

Branchen

Land-, Forst- und Fischwirtschaft

Was das Programm sagt

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt in Einkommensquellen außerhalb der Landwirtschaft investieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Landwirtin und Landwirt, wenn Sie zusätzliche Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit im ländlichen Raum erschließen. Die Förderung erfolgt aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Sie erhalten die Förderung für

  • die Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • den Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich Computersoftware und
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien oder den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 25 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten.

Sie müssen normalerweise eine Mindestsumme von EUR 20.000 investieren, um die Förderung zu bekommen.

Ihren Antrag reichen Sie beim zuständigen Regierungspräsidium ein.

Bedingungen laut Quelle

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Kleinst- und Kleinunternehmen gemäß KMU-Definition der EU.

Ihr Unternehmen muss

  • mehr als 25 Prozent des Umsatzes durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften,
  • die Mindestgröße nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (§ 1 Absatz 2 ALG) erreichen oder überschreiten oder
  • als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Darüber hinaus sind Inhaberinnen und Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegattinnen und Ehegatten sowie mitarbeitende Familienarbeitskräfte gemäß § 1 Absatz 8 ALG antragsberechtigt, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Grundlage der Förderung ist der jeweils geltende Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).
  • Sie müssen die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens, ein Investitions- und Marketingkonzept und eine geeignete fachliche Qualifikation nachweisen.
  • Die Summe Ihrer positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) darf bei der Antragstellung im Durchschnitt der letzten 3 Steuerbescheide EUR 140.000 pro Jahr nicht überschritten haben. Für Ehepaare liegt die Grenze bei EUR 170.000.
  • Sie müssen die geförderten Bauten und baulichen Anlagen für 12 Jahre, die geförderten Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte für 5 Jahre nach Abschlusszahlung dem Zuwendungszweck entsprechend verwenden und dürfen sie nicht veräußern.
  • Wenn Sie im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof“ investieren, können Sie die Förderung nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten erhalten.
  • Wenn Sie in die Pensionspferdehaltung investieren, müssen Sie spezifische bauliche Anforderungen für eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen.
  • Bei Investitionen mit einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von über EUR 100.000 müssen Sie eine Betreuerin oder einen Betreuer heranziehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Investitionen zur Erzeugung ausschließlich landwirtschaftlicher Produkte,
  • Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft,
  • Biogasanlagen, Blockheizkraftwerke, Photovoltaikanlagen und
  • Landkauf.

Zudem sind Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist, und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts von der Förderung ausgeschlossen.

Worauf dieser Datensatz beruht

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 18. März 2021, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 5 vom 26. Mai 2021, S. 258; geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 21. März 2022, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 4 vom 27. April 2022, S. 280.

Von der Quelle genannte Themen: Agrarförderung Tourismus Vermarktung Gastronomie Bioenergie

Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.

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Der Datensatz

Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.

Fördergeber

Land Baden-Württemberg

Programm

Grant

Regionen (NUTS)

Baden-Württemberg

Schließt

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

Veröffentlicht

4. Mai 2020

Sprachen

Deutsch (German)

Quelle

Förderdatenbank · investitionen-zur-diversifizierung

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