Investitionen und Strukturmaßnahmen nach dem Sächsischen Kulturraumgesetz (SächsKRG)
Förderdatenbank
Freistaat Sachsen
Sachsen
Grant
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
4. Mai 2020
Deutsch (German)
Für wen das gilt
Wer antragsberechtigt ist
Ein Unternehmen · Eine Kommune · Eine öffentliche Einrichtung · Ein Verband oder Verein
Unternehmensgröße
Kleinstunternehmen - unter 10 Beschäftigte · Kleines Unternehmen - unter 50 Beschäftigte · Mittleres Unternehmen - unter 250 Beschäftigte · Großes Unternehmen - 250 Beschäftigte oder mehr
Wo es gilt
Förderebene
Land
Branchen
Kultur- und Kreativwirtschaft
Was das Programm sagt
Wenn Sie als kulturelle Einrichtung strukturelle oder personelle Maßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Der Freistaat Sachsen unterstützt Sie bei Struktur- und damit verbundenen Personalmaßnahmen.
Sie erhalten die Förderung für Maßnahmen zur nachhaltigen Veränderung von Aufgabenwahrnehmung, Organisations- oder Personalstruktur. Diese können auch Investitionen beinhalten, sofern sie dem Ziel der Maßnahme dienen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben, die einen Mindestbetrag von EUR 50.000 erreichen müssen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn des Vorhabens bis spätestens 15.8. für das Folgejahr an das Sächsische Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, Abteilung Kunst.
Bedingungen laut Quelle
Antragsberechtigt sind
- die Träger kultureller Einrichtungen nach § 3 Absatz1 des Sächsischen Kulturraumgesetzes (SächsKRG) sowie
- gegebenenfalls wirtschaftlich Verpflichtete wie zum Beispiel Eigentümerinnen und Eigentümer.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Es muss sich um ein abgegrenztes Projekt handeln, das außerdem ein zusätzliches Vorhaben von Ihnen als Antragstellerin oder Antragsteller darstellt.
- Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie mit dem zuständigen Kulturraum Einvernehmen über Art und Umfang des geplanten Projektes herstellen.
- Der Kulturraum muss schriftlich sein Einvernehmen zu dem Projekt geben erklären und bestätigen, dass es sich bei Ihnen um den Träger einer Kultureinrichtung nach § 3 Absatz 1 SächsKRG handelt.
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller, die Sitzgemeinde sowie der Kulturraum müssen eine angemessene Eigenbeteiligung von jeweils 5 Prozent erbringen.
Worauf dieser Datensatz beruht
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vom 8. August 2013, Sächsisches Amtsblatt Nr. 36 vom 5. September 2013, S. 894; zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 10. Juni 2023, Sächsisches Amtsblatt Nr. 26 vom 29. Juni 2023, S. 755.
Von der Quelle genannte Themen: Kultur Kulturraum Strukturmaßnahme Investition
Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.
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Der Datensatz
Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.
Fördergeber
Freistaat Sachsen
Programm
Grant
Regionen (NUTS)
Schließt
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
Veröffentlicht
4. Mai 2020
Sprachen
Deutsch (German)
Quelle
Förderdatenbank · investition-strukturmassnahmen-sachsen-kulturraum
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