Förderrichtlinie für Hausärztinnen und Hausärzte

Offen

Förderdatenbank

Alle Regionen

Land NRW

Nordrhein-Westfalen

Grant

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

29. Nov. 2019

Deutsch (German)

Für wen das gilt

Unternehmensgröße

Kleinstunternehmen - unter 10 Beschäftigte · Kleines Unternehmen - unter 50 Beschäftigte · Mittleres Unternehmen - unter 250 Beschäftigte · Großes Unternehmen - 250 Beschäftigte oder mehr

Förderebene

Land

Branchen

Freie Berufe

Was das Programm sagt

Wenn Sie in einer Förderregion in Nordrhein-Westfalen Maßnahmen umsetzen wollen, die der Verbesserung der hausärztlichen Versorgung dienen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Was gefördert wird

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Ärztin oder Arzt bei Vorhaben zur Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung in Gemeinden, in denen diese durch das altersbedingte Ausscheiden von Hausärztinnen und Hausärzten gefährdet ist oder auf mittlere Sicht gefährdet erscheint.

Gefördert wird

  • die Niederlassung von Ärztinnen und Ärzten, die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen,
  • die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung durch angestellte Ärztinnen und Ärzte sowie medizinische Versorgungszentren,
  • die Errichtung einer Lehrpraxis,
  • die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten während der Praxisphase,
  • die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahrs,
  • die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin,
  • der Erwerb von Zusatzqualifikationen von nichtärztlichem Praxispersonal.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, im Einzelnen

  • je nach Gebiet bei Niederlassung oder Anstellung von Ärztinnen und Ärzten bis zu EUR 60.000,
  • bei Errichtung einer Lehrpraxis bis zu EUR 10.000,
  • für die Stelle einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten pauschal EUR 500,00 monatlich,
  • für die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahrs und im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin pauschal EUR 500,00 pro Monat,
  • für die Beschäftigung einer nichtärztlichen Praxisassistentin oder eines nichtärztlichen Praxisassistenten bis zu je EUR 1.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte maximal 6 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der für Sie zuständigen Bezirksregierung.

Bedingungen laut Quelle

Antragsberechtigt sind Ärztinnen und Ärzte,

  • die eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt aufnehmen und bei Antragstellung nicht älter als 60 Jahre sind, sowie
  • Ärztinnen und Ärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ), dieÄrztinnen und Ärzte bis zum 60. Lebensjahr für eine vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt anstellen,
  • eine Lehrpraxis zur hausärztlichen Versorgung errichten,
  • in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Fördergebiet eine Weiterbildungsassistentin oder einen Weiterbildungsassistenten in der Allgemeinmedizin beschäftigen,
  • im Rahmen des „Qualifizierungsjahres“ in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin ohne Schwerpunkt (Allgemeininternisten) beschäftigen,
  • in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung eine Fachärztin oder einen Facharzt für Innere Medizin ohne Schwerpunkt beziehungsweise eine Fachärztin oder einen Facharzt aus Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung beschäftigen,
  • in einer Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung den Erwerb von Zusatzqualifikationen von bei ihnen beschäftigten nichtärztlichen Praxisassistentinnen und Praxisassistenten finanzieren.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen Ihr Vorhaben in einer als Fördergebiet ausgewiesenen Gemeinde durchführen.
  • Sie müssen eine vertragsärztliche Zulassung im Fördergebiet erhalten haben.
  • Die vertragsärztliche Tätigkeit als Hausärztin oder Hausarzt im Fördergebiet muss innerhalb von 6 Monaten nach der zulassungsrechtlichen Entscheidung aufgenommen werden.
  • Die hausärztliche Tätigkeit muss je nach Fördergebiet für 5 beziehungsweise 10 Jahre ausgeübt werden.
  • Sie erhalten die Förderung für eine Lehrpraxis nur für eine Fachärztin oder einen Facharzt für Allgemeinmedizin und wenn die Voraussetzungen der jeweiligen Universität zur Erlangung des Titels „Akademische Lehrpraxis der Universität ...“ erfüllt sind.
  • Beachten Sie bitte, dassdie Beschäftigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen muss,
  • die Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Qualifizierungsjahrs in einer zur Weiterbildung zugelassenen Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung erfolgen und einen von der zuständigen Ärztekammer anerkannten Weiterbildungsabschnitt in den Gebieten „Allgemeinmedizin“ oder „Innere und Allgemeinmedizin“ umfassen muss,
  • bei Beschäftigung von Fachärztinnen und Fachärzten im Rahmen des Quereinstiegs in die Allgemeinmedizin die zuständige Kassenärztliche Vereinigung die Voraussetzung für den Quereinstieg in die Allgemeinmedizin erfolgreich geprüft haben muss und der Nachweis erbracht sein muss, dass eine zur Weiterbildung zugelassene Einrichtung der ambulanten hausärztlichen Versorgung im Fördergebiet die Beschäftigung als „Quereinsteigerin/Quereinsteiger“ in Aussicht stellt (Entwurf Arbeitsvertrag).
  • Zusatzqualifikationen nichtärztlicher Praxisassistentinnen oder -assistenten nur gefördert werden, wenn die Qualifikation erfolgreich abgeschlossen wurde und Sie als Ärztin oder Arzt die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung gemäß Delegations-Vereinbarung vorlegen.

Worauf dieser Datensatz beruht

Runderlass vom 16. November 2016, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 31 vom 6. Dezember 2016, S. 768; geändert durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2018, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 11 vom 15. Mai 2018, S. 250; Informationen des MAGS, Stand Oktober 2020.

Von der Quelle genannte Themen: ländliche Regionen Landärzte Patientenversorgung Allgemeinmedizin Hausarzt Hausärztin Ärztemangel Quereinstieg

Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.

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Der Datensatz

Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.

Fördergeber

Land NRW

Programm

Grant

Regionen (NUTS)

Nordrhein-Westfalen

Schließt

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

Veröffentlicht

29. Nov. 2019

Sprachen

Deutsch (German)

Quelle

Förderdatenbank · hausarzt-nrw

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