Förderung von sozialpsychiatrischen Diensten (VwV-SpDi)
Förderdatenbank
Land Baden-Württemberg
Baden-Württemberg
Grant
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
27. Jan. 2021
Deutsch (German)
Für wen das gilt
Wer antragsberechtigt ist
Unternehmensgröße
Von der Quelle nicht angegeben
Wo es gilt
Förderebene
Land
Branchen
Von der Quelle nicht angegeben
Was das Programm sagt
Wenn Sie als Stadt- und Landkreis die Angebote der sozialpsychiatrischen Dienste ausbauen, die Vor- und Nachsorge sowie Krisenintervention für psychisch kranke oder aufgrund einer solchen Erkrankung behinderte Menschen leisten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Was gefördert wird
Das Land Baden-Württemberg unterstützt Sie als Stadt- und Landkreis bei der Weiterentwicklung ambulanter Hilfen für psychisch kranke und seelisch behinderte Menschen durch Leistungen niedrigschwellig zugänglicher Einrichtungen im außerstationären gemeindenahen Netz der psychiatrischen Versorgung (sozialpsychiatrische Dienste).
Sie bekommen die Förderung für laufende Personal- und Sachausgaben für die im kooperativen Zusammenschluss erbrachten Leistungen der sozialpsychiatrischen Dienste.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses wird nach festen Beträgen bemessen (Festbetragsfinanzierung) und berechnet sich aus der Gesamtsumme der gewährten Einzel-Festbeträge pro Stadt- und Landkreis.
Der Einzel-Festbetrag beträgt EUR 27.000 für je 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner.
Reichen Sie bitte Ihren Erstantrag spätestens zum 15.10. vor dem geplanten Förderjahr bei dem örtlich zuständigen Regierungspräsidium ein. Sie müssen Folgeanträge spätestens am 28.2. des Förderjahres einreichen.
Bedingungen laut Quelle
Antragsberechtigt sind die Stadt- und Landkreise in Baden-Württemberg, die die Zuwendungen an Träger sozialpsychiatrischer Dienste weitergeben, sofern sie nicht selbst Träger sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Leistungen Ihres sozialpsychiatrischen Dienstes müssenaufsuchende sozialpsychiatrische Vorsorge, Nachsorge und psychosoziale Krisenintervention sowie die Vermittlung weitergehender Hilfen umfassen,
- von Fachkräften in einem bestimmten Einzugsbereich erbracht werden.
- gemeinnützige Träger der Wohlfahrtspflege,
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- gemeinnützige Gemeindepsychiatrische Zentren und
- Gemeindepsychiatrische Verbünde (GPV) mit verbindlicher Kooperationsvereinbarung.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Investitionen,
- Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung, Ergänzung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden,
- sonstige abschreibungsfähige Anlagegütern wie Kraftfahrzeuge,
- Erwerb und Erschließung von Grundstücken,
- Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern.
Worauf dieser Datensatz beruht
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales und Integration Baden-Württemberg vom 20. Oktober 2020, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 13 vom 30. Dezember 2020, S. 840.
Von der Quelle genannte Themen: gemeindenahe bedarfsgerechte Versorgung psychischen Erkrankung Behinderung Gemeindepsychiatrischer Verbund
Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.
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Der Datensatz
Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.
Fördergeber
Land Baden-Württemberg
Programm
Grant
Regionen (NUTS)
Schließt
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
Veröffentlicht
27. Jan. 2021
Sprachen
Deutsch (German)
Quelle
Förderdatenbank · foerderung-sozialpsychiatrische-dienste
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