Förderung von kommunalen Klimaschutz- und Klimaanpassungsprojekten (Kommunale Klimarichtlinie)

Offen

Förderdatenbank

Alle Regionen

Land Hessen

Hessen

Grant

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

9. Apr. 2020

Deutsch (German)

Für wen das gilt

Wer antragsberechtigt ist

Eine Kommune · Eine öffentliche Einrichtung

Unternehmensgröße

Von der Quelle nicht angegeben

Wo es gilt

Hessen

Förderebene

Land

Branchen

Von der Quelle nicht angegeben

Was das Programm sagt

In diesem Förderprogramm werden Maßnahmen gefördert, die dazu beitragen sollen, den Klimawandel und dessen Auswirkungen abzumindern. Kommunen und kommunale Unternehmen können unterschiedliche Maßnahmen beantragen, die dieses Ziel verfolgen. Die Maßnahmen reichen von Entsiegelungen, Dachbegrünungen,  Photovoltaikanlagen, Regenrückhaltebecken bis hin zu Verschattungsmaßnahmen und Klimaanalysekarten.

Was gefördert wird

Fördermöglichkeiten

Das Klimaschutzprogramm bietet Kommunen und kommunalen Unternehmen folgende Fördermöglichkeiten:

1. Förderung investiver kommunaler Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen)

Gefördert werden investive kommunale Maßnahmen zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Neu-, Erweiterungs- und Ersatzinvestitionen), die – soweit vorhanden – über die jeweiligen gesetzlich geforderten Mindeststandards hinausgehen und die gesetzlich vorgegebenen Energiebedarfs- beziehungsweise Umweltgrenzwerte unterschreiten. Dazu zählen beispielsweise neben Energieeffizienzmaßnahmen auf Kläranlagen auch Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen der Trinkwassergewinnung und -bereitstellung.

2. Förderung kommunaler Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)

Gefördert werden insbesondere die nachstehend aufgeführten investiven Maßnahmen zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels in durch den Klimawandel aktuell oder zukünftig betroffenen Gebieten:

  • Entsiegelung/Begrünung/Beschattung öffentlicher Flächen (zum Beispiel Schulhof, Kindergarten, Sportplätze, Dorfplätze, Straßenräume),
  • Beschattung öffentlicher Gebäude durch bauliche Maßnahmen,
  • Begrünung von Dächern, zum Beispiel Flachdächern, oder Fassaden öffentlicher Gebäude,
  • Installation von Freihalteeinrichtungen (zum Beispiel Gittervorsätze mit Abschlag in Vorland) zum Offenhalten der Verrohrung von Fließgewässern,
  • Rückbau verrohrter Gewässer zu Freispiegelgerinnen mit vergrößerter hydraulischer Leistungsfähigkeit, wobei hier für Fließgewässer innerhalb der Kulisse der Bewirtschaftungsplanung nach EU-Wasserrahmenrichtlinie die Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur und die Anforderungen an eine naturnahe Gewässerentwicklung gemäß dem jeweils gültigen Maßnahmenprogramm zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EU WRRL) zu berücksichtigen sind,
  • Schaffung/Erhalt/Ausbau für das dezentrale Nutzen, Versickern oder Rückhalten und Speichern von Niederschlagswasser, wie Maßnahmen zur Anpassung und zum Niederschlagsrückhalt auf öffentlichen Grundstücken und an öffentlichen Gebäuden beispielsweise durch Rigolen und Zisternen,
  • Sammlung, Speicherung und Nutzung des Niederschlagswassers von Dachflächen öffentlicher Gebäude und Anlagen,
  • Schaffung von innerörtlichen Wasserflächen oder von innerörtlichen Retentionsflächen an Fließgewässern unter Berücksichtigung der Anforderungen an eine naturnahe Gewässerentwicklung und die Zielerreichung der EG-WRRL--Europäische Wasserrahmenrichtlinie,
  • Ausbau des Trinkbrunnennetzes an frequentierten Plätzen.

3. Förderung von kommunalen Pilot- und Demonstrationsvorhaben zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen (Klimaschutzmaßnahmen) oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels (Klimaanpassungsmaßnahmen)

Gefördert werden Pilot- und Demonstrationsprojekte, die in Hessen der erstmaligen Erprobung neuer Technologien oder Verfahren zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen oder zur Begrenzung der negativen Auswirkungen des Klimawandels dienen beziehungsweise die Möglichkeiten des kommerziellen Einsatzes neuer Technologien und Verfahren in beispielhaften und mustergültigen Anlagen unter Beweis stellen und Mängel beseitigen. Dies kann beispielsweise durch Einsatz eines Prototyps, eine neue Kombination bereits bekannter Technologien oder auch durchden erstmaligen Einsatz einer Technologie in einer hessischen Kommune erfolgen.

4. Förderung von Maßnahmen zur Haus- und Hofbegrünung als Klimaanpassungsmaßnahmen in Kommunen

Zur Umsetzung der Maßnahmen gewährt das Land den Kommunen zur Weitergabe nach VV Nr. 12 zu § 44 LHO Mittel zur Förderung von Investitionen und Bepflanzung mit mehrjährigen, vorrangig heimischen Pflanzen zur Begrünung auf Privatgrundstücken und für die Beauftragung eines Planungsbüros, das eine begleitende Beratung für private Immobilieneigentümer und Vereine (Letztempfänger), die fachliche Prüfung der Anträge und die Prüfung der Umsetzung der Maßnahme durchführt.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind hessische Kommunen, deren Zusammenschlüsse und Zweckverbände sowie kommunale Unternehmen. Es können auch interkommunale Projekte gefördert werden, wenn sich mehrere betroffene Kommunen auf ein gemeinsames Projekt verständigen und einen Projektverantwortlichen benennen. Entsprechende interkommunale Anträge können auch von den Landkreisen beziehungsweise Zweckverbänden gestellt werden.

Art und Umfang, Höhe der Förderung

Die Zuwendung variiert je nach Fördergegenstand und bewegt sich in der Regel zwischen 6.000 EUR und 250.000 EUR. Die Förderquoten variieren ebenfalls. Ausschlaggebend ist, ob die beantragende Kommune den Hessischen Klimakommunen angehört, welche Förderzuschläge sie bei diesen erreicht hat und wie die Kommunen im Finanz- und Lastenausgleich eingestuft ist.

Bedingungen laut Quelle

  • Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des § 8 des Hessischen Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes und zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels für Vorhaben, die im Land Hessen durchgeführt werden, der §§ 23, 44 der Hessischen Landeshaushaltsordnung (LHO) und den hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie des § 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie.
  • Darüber hinaus sind je nach Empfänger der Zuwendung die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBbest-GK) verbindlich zu beachten und zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
  • Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung an kommunale Empfänger findet deren finanzielle Leistungsfähigkeit und Stellung im Finanz- und Lastenausgleich nach § 48 und § 56 Hessisches Finanzausgleichsgesetz (HFAG) Berücksichtigung.
  • Es handelt sich um Leistungen aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Hessischen Subventionsgesetzes vom 18. Mai 1977 (GVBl. I S. 199) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2037). Die Antragsangaben und Tatsachen, von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuchs.
  • Für die Bewilligung, die Auszahlung der Zuwendung, den Nachweis der Verwendung, die Prüfung des Verwendungsnachweises, gegebenenfalls die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Verzinsung gelten die §§ 48 bis 49 a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG), der § 44 LHO und die hierzu erlassenen VV, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
  • Die Rücknahme oder der Widerruf von Zuwendungsbescheiden ist nach § 4 Abs. 4 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) kostenpflichtig, sofern sie oder er auf Gründen beruhen, die die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu vertreten ha
  • Der Richtliniengeber kann innerhalb der Förderbereiche Schwerpunkte setzen (zum Beipiel technische Anforderungen, auf bestimmte Zielgruppen bezogene Voraussetzungen) und ganz oder teilweise von der Förderung bestimmter Technologien oder Vorhaben absehen. Mit Zustimmung des Hessischen Ministeriums der Finanzen können auch Förderungen für Einzelvorhaben oder im Rahmen von Sonderprogrammen gewährt werden, die der Umsetzung der klimapolitischen Ziele des Landes Hessen besonders dienen.

Termine

Anträge können das gesamte Jahr über eingereicht werden.

Der Verwendungsnachweis, welcher bei Fertigstellung der Maßnahme einzureichen ist, ist bis zum 15. September des jeweils letzten Jahres der Bewilligung einzureichen.

Von der Quelle genannte Themen: Klimaschutz Erneuerbare Energien Infrastruktur Klimaanpassung

Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.

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Der Datensatz

Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.

Fördergeber

Land Hessen

Programm

Grant

Regionen (NUTS)

Hessen

Schließt

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

Veröffentlicht

9. Apr. 2020

Sprachen

Deutsch (German)

Quelle

Förderdatenbank · foerderung-kommunal-klimaschutz-865944

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