Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern

Offen

Förderdatenbank

Alle Regionen

Bund (BMWi)

Grant

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

11. Juni 2026

Deutsch (German)

Für wen das gilt

Wer antragsberechtigt ist

Ein Unternehmen

Unternehmensgröße

Von der Quelle nicht angegeben

Wo es gilt

Bundesweit

Förderebene

Von der Quelle nicht angegeben

Branchen

Von der Quelle nicht angegeben

Was das Programm sagt

Die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Was gefördert wird

Der Bund gewährt auf Antrag über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Zuschüsse müssen über ein elektronisches Formular beantragt werden. Das BAFA stellt das elektronische Formular auf seiner Webseite zur Verfügung (siehe weiterführende Links).

Förderfähig sind alle in der Positivliste der Bewilligungsbehörde (BAFA) aufgelisteten E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung.

Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung, die für den Personentransport konzipiert sind (zum Beispiel Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden.

Antragsberechtigt sind:

  • private Unternehmen
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen.

Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften Gegenstände (E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb) werden.

Die Förderung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat, das heißt wenn er bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheides ein Lieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenfahrradanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate, beginnend ab Zugang des Bewilligungsbescheides der Bewilligungsbehörde.

Die geförderten Gegenstände (Rad beziehungsweise Anhänger) müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach der Anschaffung mindestens 3 Jahre im Sinne der Förderrichtlinie zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein geförderter Gegenstand nicht stillgelegt werden. Die vorzeitige Stilllegung (Außerbetriebnahme) führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung.

Die Veräußerung eines geförderten Gegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung / Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

Bedingungen laut Quelle

Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen und
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Sie müssen für den gewerblichen Transport von Gütern eingesetzt werden. Die private Nutzung und der Transport von Personen sind ausgeschlossen.

Termine

Die Förderung kann innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie beantragt werden (siehe Rechtsgrundlage).

Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate, beginnend ab Zugang des Bewilligungsbescheides der Bewilligungsbehörde.

Von der Quelle genannte Themen: Förderung E-Lastenfahrrädern E-Lastenanhängern E-Fahrrad E-Anhänger Fahrrad elektrisches Fahrrad Lastenanhänger Nationale Klimaschutzinitiative fahrradgebundener Lastenverkehr

Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.

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Der Datensatz

Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.

Fördergeber

Bund (BMWi)

Programm

Grant

Schließt

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

Veröffentlicht

11. Juni 2026

Sprachen

Deutsch (German)

Quelle

Förderdatenbank · e-lastenfahrrad-richtlinie

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