De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor
Förderdatenbank
Europäische Union
Other
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
26. Nov. 2019
Deutsch (German)
Für wen das gilt
Wer antragsberechtigt ist
Unternehmensgröße
Kleinstunternehmen - unter 10 Beschäftigte · Kleines Unternehmen - unter 50 Beschäftigte · Mittleres Unternehmen - unter 250 Beschäftigte · Großes Unternehmen - 250 Beschäftigte oder mehr
Wo es gilt
Bundesweit
Förderebene
Europäische Union
Branchen
Von der Quelle nicht angegeben
Was das Programm sagt
Die De-minimis-Verordnung legt einen Schwellenwert fest, bis zu dem nationale Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor als Maßnahmen angesehen werden, die nicht dem Anmeldeverfahren gemäß des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm.
Was gefördert wird
Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnung für den Agrarbereich festgelegt:
Die Summe der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf im Fischerei- und Aquakultursektor in einem Zeitraum von drei Jahren EUR 30.000, bei Vorliegen eines nationalen Zentralregisters EUR 40.000, nicht übersteigen.
In jedem Mitgliedstaat darf der Gesamtbetrag der in dem jeweiligen Dreijahreszeitraum gewährten De-minimis-Beihilfen die im Anhang der Verordnung aufgeführten Höchstwerte nicht überschreiten.
Die Höchstbeträge gelten für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
Die De-minimis-Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors. Es gibt jedoch eine Reihe von Ausnahmen, zum Beispiel für Beihilfen,
- die sich nach dem Preis oder der Menge erworbener oder vermarkteter Erzeugnisse richten,
- für exportbezogene Tätigkeiten,
- für die bevorzugte Verwendung heimischer Erzeugnisse,
- für den Kauf oder Bau von Fischereifahrzeugen sowie
- für die Einstellung von Fangtätigkeiten.
Auch Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gelten nicht als De-minimis-Beihilfen.
Die De-minimis-Verordnung gilt nur für sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune).
Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Eine neue De-minimis-Beihilfe kann nur gewährt werden, wenn der Höchstbetrag von EUR 30.000 (EUR 40.000 bei Vorliegen eines Zentralregisters) innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums dadurch nicht überschritten wird. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. Dabei gelten die Schwellenwerte der einzelnen Bereiche. Das begünstigte Unternehmen wird mit Bewilligung der De-minimis-Beihilfe über den jeweiligen Subventionswert informiert.
De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.
Bedingungen laut Quelle
Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen. Hierbei wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als ein einziges Unternehmen definiert.
Als ein einziges Unternehmen sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
- Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
- ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
- ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
- ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander mindestens in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnungen betrachtet.
Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zum Erreichen einer Obergrenze zusammengerechnet werden. Fusionen, Übernahmen oder Aufspaltungen werden zusätzlich betrachtet.
Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in Form von Darlehen oder Garantien ist, dass
- der Beihilfeempfänger sich weder im Insolvenzverfahren befindet,
- noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt,
- im Falle eines großen Unternehmens das Rating mindestens B- entspricht.
Worauf dieser Datensatz beruht
Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 190 vom 28. Juni 2014, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2023/2391 vom 4. Oktober 2023, Antsblatt der Europäischen Union vom 5. Oktober 2023.
Von der Quelle genannte Themen: De-minimis; Beihilfe; Fischerei; Aquakultur;
Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.
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Der Datensatz
Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.
Fördergeber
Europäische Union
Programm
Other
Schließt
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
Veröffentlicht
26. Nov. 2019
Sprachen
Deutsch (German)
Quelle
Förderdatenbank · de-minimis-beihilfen-im-fischerei-und-aquakultur
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