De-minimis-Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

Offen

Förderdatenbank

Alle Regionen

Europäische Union

Other

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

26. Nov. 2019

Deutsch (German)

Für wen das gilt

Unternehmensgröße

Kleinstunternehmen - unter 10 Beschäftigte · Kleines Unternehmen - unter 50 Beschäftigte · Mittleres Unternehmen - unter 250 Beschäftigte · Großes Unternehmen - 250 Beschäftigte oder mehr

Wo es gilt

Bundesweit

Förderebene

Europäische Union

Branchen

Dienstleistungen

Was das Programm sagt

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) können mit öffentlichen Beihilfen unterstützt werden. Die De-minimis-Verordnung legt dabei den Schwellenwert fest. Die Regelung ist selbst kein Förderprogramm, sondern ein Regulativ für staatliche Beihilfen an Unternehmen.

Was gefördert wird

Die De-minimis-Regel schützt den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen. Deshalb sind staatliche Beihilfen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Dieser Schwellenwert ist in der De-minimis-Verordnungen festgelegt. Sie gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen.

Die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) in einem Zeitraum von drei Jahren einen Höchstbetrag von EUR 750.000 nicht überschreiten. Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese - bis auf DAWI-De-minimis-Beihilfen - zusammen betrachtet und addiert werden. DAWI-De-minimis-Beihilfen in Höhe von 750.000 – dürfen immer zusätzlich, d. h. neben den anderen De-minimis-Beihilfen, gewährt werden. Bei dem für DAWI-De-minimis-Beihilfen geltenden Zeitraum von drei Jahren handelt es sich um einen rollierenden Zeitraum. Wenn ein Unternehmen eine DAWI-De-minimis-Beihilfe zum Beispiel am 1. Juli 2024 erhält, dann sind alle De-minimis-Beihilfen, die das Unternehmen im Zeitraum vom 2. Juli 2021 bis zum 1. Juli 2024 erhalten hat, maßgeblich.

Bei De-minimis-Beihilfen handelt es sich um sogenannte transparente Beihilfen. Darunter versteht die EU-Kommission Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann. Sie können in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Für Darlehen oder Garantien gelten weitere Voraussetzungen. Die gewährende Stelle ergibt sich aus der beantragten Förderung (zum Beispiel Förderbank, Bundesagentur, Kommune).

Wenn Sie einen Antrag stellen, müssen Sie die De-minimis-Beihilfen angeben, die Sie in den vorangegangenen 3 Jahren erhalten haben. Mit der Bewilligung der De-minimis-Beihilfe werden Sie über den jeweiligen Subventionswert informiert.

De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden.

Bedingungen laut Quelle

Die De-minimis-Verordnung gilt für Unternehmen. Hierbei wird nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der gesamte Unternehmensverbund in die Betrachtung einbezogen. Ein Unternehmensverbund wird dabei als ein einziges Unternehmen definiert.

Als ein einziges Unternehmen sind diejenigen Unternehmen zu betrachten, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:

  • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens,
  • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
  • ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen geschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben,
  • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.

Auch Unternehmen, die über ein anderes oder mehrere andere Unternehmen zueinander mindestens in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als ein einziges Unternehmen im Sinne der De-minimis-Verordnungen betrachtet.

Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und können bis zum Erreichen einer Obergrenze zusammengerechnet werden. Fusionen, Übernahmen oder Aufspaltungen werden zusätzlich betrachtet.

Voraussetzung für die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe in Form von Darlehen oder Garantien ist, dass

  • der Beihilfeempfänger sich weder im Insolvenzverfahren befindet,
  • noch die im nationalen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt,
  • im Falle eines großen Unternehmens das Rating mindestens B- entspricht.

Worauf dieser Datensatz beruht

Verordnung (EU) Nr. 2023/2832 der Kommission vom 13. Dezember 2023, Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. Dezember 2023.

Von der Quelle genannte Themen: De-minimis; Beihilfen; Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse; DAWI;

Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.

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Der Datensatz

Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.

Fördergeber

Europäische Union

Programm

Other

Schließt

Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich

Veröffentlicht

26. Nov. 2019

Sprachen

Deutsch (German)

Quelle

Förderdatenbank · de-minimis-beihilfen-fuer-dienstl

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