Förderung im Rahmen des Programmes „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land
Förderdatenbank
Bund (BMWi)
Grant
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
5. Jan. 2023
Deutsch (German)
Für wen das gilt
Wer antragsberechtigt ist
Unternehmensgröße
Von der Quelle nicht angegeben
Wo es gilt
Bundesweit
Förderebene
Bund
Branchen
Von der Quelle nicht angegeben
Was das Programm sagt
Wenn Sie als Gesellschaft die Errichtung einer Windenergieanlage planen, können Sie für Ihre vorbereitenden Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) unterstützt lokal agierende Bürgerenergiegesellschaften, die ein Projekt zur Erzeugung von Strom aus Windenergieanlagen an Land umsetzen wollen.
Gefördert werden Ihre Kosten für die Planung und Genehmigung einer Windenergieanlage, insbesondere:
- sämtliche Vorplanungskosten, beispielsweise für Machbarkeitsstudien, Standortanalysen, Kosten der Gutachten für die Änderung der Bauleitplanung, Kosten für die Datenermittlung für das jeweilige Projekt und Wirtschaftlichkeitsberechnungen,
- Kosten für notwendige Gutachten, wenn eine Änderung des Bebauungsplans für die Umsetzung des Projekts erforderlich ist,
- Kosten für Rechts- und Steuerberatungsleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt soweit diese grundlegenden Fragen betreffen und nicht mit der Gründung einer (Bürgerenergie-) Gesellschaft verbunden sind.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 70 % der gesamten Planungs- und Genehmigungskosten und ist auf maximal 300.000 EUR begrenzt.
Sie müssen den Zuschuss zurückzahlen, wenn Sie für die jeweilige Windenergieanlage eine bestandskräftige Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erhalten haben.
Ihren Förderantrag reichen Sie vor Beginn der Maßnahme beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ein. Für die Erstellung Ihres Antrags nutzen Sie das elektronische Antragssystem easy-Online (siehe weiterführende Links).
Bedingungen laut Quelle
Einen Antrag kann jede Gesellschaft stellen,
- die aus mindestens 15 natürlichen Personen als stimmberechtigten Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignerinnen oder Anteilseignern besteht,
- bei denen mindestens 75 % der Stimmrechte bei natürlichen Personen liegen, die in einem Postleitzahlgebiet gemeldet sind, das sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um den möglichen Standort der geplanten Anlage befindet, nach dem Bundesmeldegesetz mit einer Wohnung gemeldet sind, wobei der Abstand von der Turmmitte der jeweiligen Anlagen an den möglichen Standorten gemessen wird,
- bei der die Stimmrechte, die nicht bei natürlichen Personen liegen, ausschließlich bei Kleinstunternehmen, kleinen oder mittleren Unternehmen oder bei kommunalen Gebietskörperschaften sowie deren rechtsfähigen Zusammenschlüssen liegen,
- bei der kein Mitglied oder Anteilseignerin oder Anteilseigner mehr als 10 % der Stimmrechte an der Gesellschaft hält,
- die sich zum Ziel gesetzt hat, die geplante Windenergieanlage als eine Bürgerenergiegesellschaft gemäß § 3 EEG 2023 zu errichten.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre geplante Windenergieanlage darf höchstens 25 Megawatt (MW) groß sein.
- Mit den Maßnahmen dürfen Sie erst nach der Antragsstellung beginnen.
Sie erhalten keine Förderung für:
- Investition in den Bau und Betrieb der Windenergieanlage,
- Öffentlich-rechtliche Gebühren,
- Kosten, die mit der Gründung Ihrer Gesellschaft oder einer anderen Unternehmensform verbunden sind,
- Kosten für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse mit Personen, die im Unternehmen beschäftigt sind, die an Ihrer Gesellschaft beteiligt sind,
- Eigenleistungen und Verwaltungskosten.
Nicht antragsberechtigt sind:
- als alleinige Antragssteller: Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände, der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen und Hersteller von Windenergieanlagen,
- Antragstellerinnen und Antragssteller über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.
Termine
Anträge können seit dem 01.07.2024 laufend gestellt werden. Die Förderrichtlinie ist bis zum 31.12.2026 befristet.
Worauf dieser Datensatz beruht
Förderrichtlinie „Bürgerenergiegesellschaften“ bei Windenergie an Land, Stand 11. Juni 2024.
Von der Quelle genannte Themen: Windenergie Energiewende Bürgerenergiegesellschaft erneuerbare Energie Stromerzeugung
Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.
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Der Datensatz
Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.
Fördergeber
Bund (BMWi)
Programm
Grant
Schließt
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
Veröffentlicht
5. Jan. 2023
Sprachen
Deutsch (German)
Quelle
Förderdatenbank · buergerenergiegesellschaften-wind-land
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