Ausbau von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Landesinvestitionsprogramm 2019 bis 2024)
Förderdatenbank
Land Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein
Grant
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
27. Mai 2020
Deutsch (German)
Für wen das gilt
Wer antragsberechtigt ist
Eine Kommune · Ein Verband oder Verein · Eine öffentliche Einrichtung
Unternehmensgröße
Von der Quelle nicht angegeben
Wo es gilt
Förderebene
Land
Branchen
Von der Quelle nicht angegeben
Was das Programm sagt
Wenn Sie Maßnahmen zur Verbesserung des Angebots in Kindertageseinrichtungen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Was gefördert wird
Das Land Schleswig-Holstein unterstützt Sie bei der Schaffung und Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege.
Die Förderung erhalten Sie vor allem für
- Investitionen in bauliche Maßnahmen zur Schaffung erforderlicher zusätzlicher Betreuungsplätze,
- die für die Funktionsfähigkeit des Gebäudes erforderliche, fest mit dem Gebäude verbundene unbewegliche Ausstattung,
- die Anschaffung von kindgerechten Möbeln, Spielgeräten, Beleuchtung, kindgerechten Bodenbelägen und Ähnlichem für Kindertagespflegestellen,
- investive Begleit- und Folgemaßnahmen wie etwa Mess- und Beratungsleistungen externer Dienstleisterinnen und Dienstleister.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die zur Verfügung stehenden Mittel werden gemäß der Zahl der Kinder nach der Bevölkerungsstatistik des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein auf die Kreise und kreisfreien Städte verteilt.
Die Höhe des durch durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe weitergeleiteten Zuschusses beträgt maximal 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Fördersätze liegen bei
- EUR 22.000 je neu geschaffenen Platz bei Neubaumaßnahmen,
- EUR 15.000 je neu geschaffenen Platz bei Umbau- und Ausbaumaßnahmen,
- sowie damit verbundene Umbaumaßnahmen an Familienzentren mit bis zu EUR 10.000 je Familienzentrum,
- EUR 1.500 je Tagespflegeperson bei Ausstattungsinvestitionen für neu geschaffene Tagespflegeplätze.
Die Bagatellgrenze für Investitionsmaßnahmen beträgt EUR 10.000 je Kindertageseinrichtung.
Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellen Sie bitte Ihren Antrag auf einen Zuwendungsbescheid formlos beim Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung.
Wenn Sie als Kreis oder kreisfreie Stadt oder als Große kreisangehörige Stadt Norderstedt selbst Träger, Eigentümer oder Bauträger sind, richten Sie bitte Ihren Antrag an die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).
Als Letztempfängerin und Letztempfänger richten Sie Ihren Antrag bitte an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt.
Bedingungen laut Quelle
Als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe wird Ihnen auf Antrag ein Verfügungsrahmen bewilligt.
Antragsberechtigt sind die schleswig-holsteinischen Kreise und kreisfreien Städte sowie die Große kreisangehörige Stadt Norderstedt als Erstzuwendungsempfänger. Soweit sie nicht selbst Träger, Eigentümer oder Bauträger sind, erhalten sie die Förderung zur Weiterleitung an Letztempfänger. Dies sind
- Träger, Bauträger und Eigentümer von Kindertageseinrichtungen, die nach KiTaG gefördert werden, oder
- Kindertagespflegepersonen als weitere Zuwendungsempfänger (Dritte).
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen mit der Maßnahme ab dem 1.6.2018 begonnen haben und sie bis zum 31.12.2024 abschließen.
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten sicherstellen.
- Im Fall von Kindertagespflegepersonen müssen Sie die Erlaubnis zur Kindertagespflege in Schleswig-Holstein gemäß § 43 SGB VIII vorlegen.
- Im Fall der Weiterleitung der Zuwendungen müssen Sie die Dauer der Zweckbindung für die Nutzung der Kindertageseinrichtung festsetzen und einen Zuwendungsvertrag schließen. Die Zweckbindung beträgt 25 Jahre bei Neu-, Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen, im Übrigen 10 Jahre.
- Als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhile müssen Sie dem Land jeweils halbjährlich über die Anzahl der bewilligten und neu eingerichteten zusätzlichen Betreuungsplätze in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege berichten.
Worauf dieser Datensatz beruht
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 2. Juni 2020, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 25 vom 15. Juni 2020, S. 1005; geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 7. Februar 2022, Amtsblatt für Schleswig-Holstein Nr. 9 vom 28. Februar 2022, S. 226.
Von der Quelle genannte Themen: Kinderpflege Kindertagesstätten Kinderbetreuung Kita Familien
Programmtext: Förderdatenbank des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), www.foerderdatenbank.de, Lizenz CC BY-ND 4.0. Originalseite.
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Der Datensatz
Was der Katalog zu diesem Programm erfasst hat: wer fördert, wo es gilt und wann es endet.
Fördergeber
Land Schleswig-Holstein
Programm
Grant
Regionen (NUTS)
Schließt
Kein Schlusstermin - Anträge laufend möglich
Veröffentlicht
27. Mai 2020
Sprachen
Deutsch (German)
Quelle
Förderdatenbank · betreuungsplaetze-in-kitas-und-kindertagespflege
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